Satzung des Finance Club Bonn-Rhein-Sieg

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr

I. Der Verein trägt den Namen „Finance Club Bonn-Rhein-Sieg“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und danach den Zusatz „e. V.“ führen.
II. Der Verein hat seinen Sitz an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg – Grantham-Allee 20 – 53757
Sankt Augustin.
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr wird als Rumpfjahr geführt.

§ 2 Zwecksetzung des Vereins
I. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Zweck des Vereins ist es, Bildungs-, Informations- und Aufklärungsarbeit gem. §52 Absatz 2
Satz 1 Nr. 7 AO gegenüber einer breiten Öffentlichkeit rund um das Wertpapier-, das
Banken- und das Börsenwesen zu leisten. Eine Aus- und Fortbildung im Bereich der Finanzund Kapitalmärkte soll erreicht werden.
III. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Abhalten und Organisieren von
Fachvorträgen, Seminaren und Exkursionen. Dabei soll speziell auch die Lücke zwischen
Theorie und Praxis an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg geschlossen werden, dies geschieht
durch den Aufbau von Kontakten zu Industrie- und Finanzunternehmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in Ihrer jeweils gültigen
Fassung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mittel der
Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
III. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Dachverbandes, anderer
Verbände, des Landes, einer anderen Einrichtung oder Behörde sowie von Dritten dürfen nur
für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat. Weitere Organe
können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

§ 5 Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vereinsvorstand einberufen. Dies
erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens vier
Wochen vor dem Versammlungstermin.
II. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.
III. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn
1. der vierte Teil der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim
Vorstand schriftlich beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss
innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang stattfinden; zu ihr ist mindestens
zwei Wochen vorher einzuladen oder
2. sie durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einberufen wird.
IV. Auch zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vereinsvorstand schriftlich oder
per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
V. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
VI. Ergänzungen der Tagesordnung wie Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins
müssen den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich
oder per E-Mail mitgeteilt werden.
VII. Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens fünf anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
VIII. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
getroffen. Die Satzungsänderung bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmenthaltungen gelten bei der Bestimmung der erreichten Mehrheitsverhältnisse als
ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist
gewählt, wer mehr als die Hälfte der angegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht
niemand mehr als die Hälfte der Stimmen ist in einem zweiten Wahlgang der Kandidat
gewählt, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Herrscht Stimmgleichheit folgt die
Stichwahl.
IX. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter
sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Wahl des Protokollführers sowie des
Versammlungsleiters erfolgt mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
X. Gäste können zur Mitgliederversammlung zugelassen werden.

§ 6 Vorstand
I. Der Vorstand besteht mindestens aus einem Vorstandsvorsitzenden, einem stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden und einem Vorstand für Finanzen. Weitere Vorstände können durch
die Mitgliederversammlung bestimmt werden, insgesamt darf der Vorstand höchstens aus
acht Personen gebildet werden. Die Vorstandsmitglieder sind generell öffentlich und in
getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu wählen. Auf Antrag eines anwesenden
Mitglieds sind die jeweiligen Vorstandspositionen geheim zu wählen.
II. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein
Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers
im Amt.
III. Legt ein Mitglied des Vorstands sein Mandat vorzeitig nieder, bestimmt der Vorstand seinen
Nachfolger. Legt mehr als ein Mitglied des Vorstands sein Mandat vorzeitig nieder, so ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die für die verbleibende Amtszeit
die Nachfolger bestimmt. Bei grober Pflichtverletzung kann der Vorstand mit einfacher
Mehrheit der Mitgliederversammlung vorzeitig seiner Aufgaben enthoben werden.
IV. Der Vorstandsvorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Im Übrigen vertreten den Verein
zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Diese Bestimmungen orientieren sich an den
Regelungen des § 26 BGB.
V. Der Vorstand ist per einstimmigen Vorstandsbeschluss im Rahmen seiner
Geschäftsführungskompetenz des Vereins befugt Mitglieder temporär zu suspendieren,
wenn berechtigte Gründe für eine Suspendierung vorliegen, um die Interessen des Vereins zu
schützen und diesen vor Schaden zu bewahren. Diese Gründe sind analog zu denen aus §10,
Punkt II dieser Satzung. Die Feststellung des Vorliegens dieser Gründe obliegt dem
Vereinsvorstand. Das betroffene Mitglied wird unverzüglich, aber maximal nach 7
Kalendertagen per Brief oder E-Mail über die Suspendierung in Kenntnis gesetzt. Mit der
Suspendierung eines Mitglieds geht ein Ruhen der Mitgliedschaft einher, bis diese wieder
aufgehoben wird. Ein ruhendes Mitglied hat keine Mitgliedsrechte, allerdings auch keine
Mitgliedspflichten mehr, die sich aus dieser Satzung ergeben würden. Insbesondere müssen
ruhende Mitglieder bis zur vollständigen Klärung des jeweiligen Sachverhaltes keine
Mitgliedsbeiträge mehr zahlen. Die Suspendierung gilt entsprechend, bis die zu klärenden
Sachverhalte zwischen dem Vorstand und dem betreffenden Mitglied ausgeräumt wurden.
Sie kann per
1. einstimmigen Vorstandsbeschluss
2. sowie im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung wieder aufgehoben werden.
Der Beirat kann als Kontrollorgan darüber hinaus per einstimmigen Beiratsbeschluss von
einem Vetorecht sowohl gegenüber der Verhängung einer Suspendierung seitens des
Vorstands als auch gegenüber ihrer Aufhebung seitens des Vorstands Gebrauch machen.

§ 7 Beirat
I. Zur Unterstützung, Beratung und Überwachung des Vorstands wählt die
Mitgliederversammlung – auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern – bis zu fünf
Beiratsmitglieder, deren Mandat an die Wahlperiode des amtierenden Vorstands gebunden
ist. Sie werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt und
sprechen Empfehlungen an den Vorstand stets mit Blick auf die Interessen der Mitglieder des
Finance Club Bonn-Rhein-Sieg e.V. aus. Der Beirat ernennt selbstständig ein Beiratsmitglied
zum Sprecher des Beirates.
II. Bewerber für den Beirat sollen zunächst Vorstandsmitglied des Finance Club Bonn-Rhein-Sieg
e.V. gewesen sein. Sie dürfen in keinem abhängigen Verhältnis zum amtierenden Vorstand
stehen. Mitglieder des Beirates müssen ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied im Finance
Club Bonn-Rhein-Sieg e.V. sein. Vorstandsmitglieder des Finance Club Bonn-Rhein-Sieg e.V.
dürfen während ihrer Amtszeit, ebenso wie Vertreter von Sponsoren, nicht dem Beirat
angehören.
III. Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Sitzungen des Beirats werden vom
Beiratssprecher einberufen und geleitet. Protokolle des Beirats werden dem Vorstand
zeitnah und unaufgefordert zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
IV. Der Beirat kann stimmrechtslos an Vorstandssitzungen teilnehmen. Er ist entsprechend über
die Einberufung einer Vorstandssitzung durch den Vorstandsvorsitzenden zu informieren.
V. Die Aufgaben des Beirates umfassen:
1. Die jährliche Berichterstattung auf der Hauptversammlung über die
Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Kann dort kein Beiratsmitglied anwesend sein,
so liest der aktuelle Vorstand einen vom Beirat bereitgestellten Bericht vor.
2. Der Beirat ist darüber hinaus berechtigt mit einem Vertreter an jeglichen
Vorstandssitzungen als stimmrechtloser Beisitzer teilzunehmen. Im Gegenzug erhält
ein Vertreter des Vorstands ebenfalls einen stimmrechtlosen Zutritt zu allen
Sitzungen des Beirates.
3. Die Sitzungen des Beirats sind zu protokollieren.
VI. Bei grober Pflichtverletzung oder Handlungen gegen den vereinbarten Satzungszweck des
Vereins seitens einzelner Mitglieder des Vereinsvorstands kann der Beirat per einstimmigen
Beschluss entsprechende Vorstandsmitglieder vorzeitig ihrer Aufgaben entheben. In diesem
Fall legt der verbleibende Vorstand einen Nachfolger für die restliche Amtszeit fest. Betrifft
dies mehrere Vorstandsmitglieder so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur
Bestimmung der Nachfolge analog zur Verfahrensweise gemäß § 6 III dieser Satzung
einzuberufen.

§ 8 Kassenprüfende
I. Die Mitgliederversammlung wählt in der Versammlung, in der Wahlen zum Vorstand
stattfinden, für dessen Amtszeit aus ihrer Mitte einen Kassenprüfenden, der nicht dem
Vorstand angehören darf.
II. Der Kassenprüfende überprüft zur Mitgliederversammlung mit Wahlen zum Vorstand die
ordnungsgemäße Kassenführung und nimmt Stellung zu Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung. Über diese Kassenprüfung wird ein Protokoll
gefertigt, welches vom Kassenprüfenden zu unterzeichnen ist und zu den Vereinsakten zu
legen ist. Dem Kassenprüfenden ist jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Prüfung
der Kasse zu gestatten. Dieser hat der Mitgliederversammlung vor deren Entlastung des
Vorstandes über das Ergebnis der Kassenprüfung Bericht zu erstatten.
III. Sofern der Kassenprüfende ausscheidet oder von seinem Amt zurücktritt, wählt die
entlastende Mitgliederversammlung einen Kassenprüfenden nach. Zu einer sofortigen
Durchführung der Kassenprüfung pausiert die Mitgliederversammlung oder vertagt sich, bis
eine satzungsgemäße Kassenprüfung erfolgt ist.

§ 9 Wettbewerbsverbot
I. Jedem Mitglied des Vorstands ist es untersagt, durch Ausübung eines Amtes in einem
anderen Verein oder einer anderen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit seiner
tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Verein räumlich oder inhaltlich in Wettbewerb zu
treten. Von der Regelung ausgenommen sind Ämter, die der Beirat des Vereins mit
einfacher Mehrheit genehmigt.
II. Darüber hinaus ist es untersagt, vertrauliche Informationen des Vereins zu offenbaren
und/oder zu verwerten. Untersagt sind dabei insbesondere die folgenden Dinge:
1. Die Vermittlung von Kontakten des Vereins an konkurrierende Institutionen.
2. Nutzung und Verwertung von internen Informationen an konkurrierende
Institutionen, auch nach Beendigung der Amtszeit.
III. Verstöße oder Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen des §8 der Vereinssatzung werden
als Pflichtverletzungen im Amt gewertet.

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft wird schriftlich unter Verwendung der vereinseigenen Beitrittsformulare
beantragt.
II. Für die Gründungsmitglieder beginnt die Mitgliedschaft mit Vollendung der
Gründungsversammlung.
III. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung
des Antrags auf Mitgliedschaft ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
IV. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Als natürliche und
juristische Personen sind nur solche zulässig, die im Einklang mit der Zielsetzung des Vereins
stehen. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
V. Ehrenmitgliedschaften sind möglich.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss, Vereinsauflösung oder Tod. Der Austritt ist
zu den Fälligkeitsterminen des Mitgliedbeitrages nach § 12 II möglich.
II. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt
hat oder
2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen
Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des
Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher
mitzuteilen.
III. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.

§ 12 Mitgliedsbeitrag und -verwendung
I. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit festgesetzt.
II. Der Beitrag wird halbjährlich im Voraus per Einzugsermächtigung erhoben.
Einzahlungstermine sind der 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres. Der Mitgliedsbeitrag
beträgt:
1. für natürliche Personen 10,00 EUR pro Halbjahr,
2. für juristische Personen, die weder Studierende noch Auszubildende sind 250,00 EUR pro
Halbjahr. Ausnahmen können durch einstimmigen Vorstandsbeschluss genehmigt werden.
III. Kommt ein Mitglied der Beitragszahlung nicht nach, wird das Mitglied gemahnt. Bleibt diese
fruchtlos, kann der Vorstand über ein Vereinsausschluss befinden.
IV. Über eine Befreiung von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags befindet die
Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit. Über eine Stundung entscheiden die
Vorstände.
V. Die Vereinsmittel dürfen nur im Sinne dieser Satzung verwendet werden. Insbesondere
erhalten Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln.
VI. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins
I. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder beschlossen
werden. Die Vereinsauflösung muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.
II. Bei Vereinsauflösung werden die amtierenden Mitglieder des Vorstands zu Liquidatoren. Ihre
Rechte bestimmen sich nach §§ 47 ff. BGB.
III. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zur
Hälfte an den Bundesverband der Börsenvereine an deutschen Hochschulen (BVH) e.V.
zwecks Verwendung für Förderung von Weiterbildung und zur anderen Hälfte an die
Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft,
Forschung und Bildung.

§ 14 Datenschutz
Zur Verwendung personenbezogener Daten ist die Datenschutzerklärung des Vereins (gemäß EU Datenschutz-Grundverordnung) zu beachten.

§ 15 Errichtung und Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 02.04.2021 beschlossen. Sie tritt mit der
Eintragung vom 02.06.2021 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg in Kraft. Durch ihre
Mitgliedschaft erkennen alle Mitglieder diese Fassung der Satzung, die zuletzt am 05.07.2023 geändert wurde, an.